Eine chronische Erkrankung allein begründet noch keinen automatischen Anspruch. Es gibt zwei Wege:
Über die Pflegekasse: Wenn der Medizinische Dienst (MD) einen Pflegegrad feststellt, steht Ihnen das Budget der Pflegeversicherung zur Verfügung.
Über die Krankenkasse: In akuten Verschlechterungsphasen oder Notsituationen kann eine Haushaltshilfe als „Krankenpflegeersatzleistung“ beantragt werden. Wir beraten Sie gerne, welcher Weg für Sie der richtige ist.
Bei schweren akuten Erkrankungen oder nach einer Operation wird die Dauer individuell durch Ihre Krankenkasse geprüft.
Voraussetzung ist meist, dass keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann. In der Regel umfasst die Bewilligung zunächst einige Wochen, kann aber bei medizinischer Notwendigkeit verlängert werden.
Ja! Das ist ein häufiger Irrtum. Seit der Reform des § 38 SGB V haben Sie auch dann Anspruch auf Haushaltshilfe, wenn Sie wegen schwerer Krankheit (z. B. nach einer OP oder Chemotherapie) Ihren Haushalt nicht allein führen können – auch wenn Sie alleine leben oder keine Kinder im Haus sind. In diesen Fällen ist der Anspruch meist auf 4 Wochen begrenzt (bzw. bis zu 26 Wochen, wenn ein Kind unter 12 Jahren oder ein behindertes Kind im Haushalt lebt).
Ja, wenn Sie nach der Entbindung noch körperlich geschwächt sind und Unterstützung benötigen, können Sie Haushaltshilfe beantragen. Notwendig ist hierfür ein ärztliches Attest, das die medizinische Notwendigkeit bescheinigt. Die Krankenkasse prüft dann die Übernahme.
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen kann sowohl Ihre Hebamme als auch Ihr Frauenarzt die Notwendigkeit attestieren. Dies gilt besonders bei Schwangerschaftsbeschwerden (z. B. vorzeitige Wehen) oder Komplikationen nach der Geburt, sofern Sie den Haushalt nicht selbst führen können und keine andere Person im Haushalt dies übernehmen kann.
Die gesetzliche Zuzahlung ist fair geregelt:
Standard: Sie zahlen 10 % der täglichen Kosten, jedoch mindestens 5 € und maximal 10 € pro Kalendertag.
Schwangerschaft & Entbindung: Hier entfällt die Zuzahlung komplett! Die Krankenkasse übernimmt 100 % der Kosten.
Befreiung: Wenn Sie von der Zuzahlung befreit sind, fallen für Sie ebenfalls keine Kosten an.
